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    xpVersion
    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StGeorg44
    xpPlanDate
    • 2015-02-12
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem/teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung