Im Kerngebiet und den Mischgebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens
20 v. H. betragen, diese Flächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächenanteile
mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten
angerechnet werden.