Großflächiger Einzelhandel ist im Kerngebiet nur im Erdgeschoss auf den mit „(6)" bezeichneten Flächen zulässig. Auf diesen mit „(6)" bezeichneten Flächen im Kerngebiet darf die Summe der Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe nicht mehr als 6.500 m² betragen; hierzu gehören auch Optiker, Apotheken und Sanitätshäuser.