In den Gewerbegebieten sind in einem Abstand von maximal 10 m großkronige Bäume als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie straßenparallel zu pflanzen; Unterbrechungen für Zufahrten sind zulässig. 40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.