Staffelgeschosse, Dachaufbauten und technische Anlagen
auf Dächern müssen an der Vorder- und an der Rückseite
des Gebäudes und an den freistehenden Giebeln um mindestens
1,80 m zurückgesetzt sein. Auf der straßenabgewandten
Seite ist ein Hervortreten bis an die Fassadenkante
des darunter liegenden Vollgeschosses ausnahmsweise
zulässig, jedoch nur bis zu einer Gesamtbreite
von maximal der Hälfte der Fassadenlänge des Staffelgeschosses.