Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Standorten sind zulässig. Die festgesetzten Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die standörtlich festgesetzten Bäume müssen davon abweichend einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich des Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleisten.