Die für die zweigeschossigen Läden beiderseits des Fußweges zur Heinrich-Helbing-Straße nach den Bestimmungen der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) erforderlichen Stellplätze sind auf den Baugrundstücken zu schaffen.