In den Mischgebieten sind die nach § 6 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
zulässigen Einzelhandelsbetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
sowie die nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die
zum Beispiel mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.