Bei eingeschossigen Wohngebäuden sind Dächer als Satteldächer mit einer Neigung von 40 bis 50 Grad, bei Wohngebäuden mit zwei und mehr Vollgeschossen von höchstens 25 Grad auszuführen. Bei Anbauten sind abweichende Dachausführungen zulässig, wenn deren Form und Neigung auf das Hauptgebäude abgestimmt sind.