Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstücks Einfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.