Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 409, 410 und 412 der Gemarkung Neu-Rahlstedt kann ausnahmsweise ein Garagengeschoß ohne Anrechnung auf die Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden.