Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Baumstandorten können zugelassen werden. Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sind im Kronentraufbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.