Im Kerngebiet sind unzulässig:
– Einzelhandelsbetriebe.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in
den Erdgeschossen des mit „(A)“ bezeichneten Kerngebietes.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel
(Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften,
– Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige
Betriebe,
– Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen; Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057,
1062), werden ausgeschlossen.