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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen86
    xpPlanDate
    • 2018-09-25
    schluessel
    • §2 Nr.12
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich für Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Davon kann abgewichen werden, wenn zuvor oder zeitgleich im urbanen Gebiet ein vorgelagerter Baukörper in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung