Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet ist bei sonstigen Nutzungen eine kontrollierte
Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den
Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration
für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der 39. BImSchV
aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem
Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2
an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter
dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert
für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur
Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.