Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m,
2.32 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m,
2.33 für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m,
2.34 für die achtgeschossigen Geschäftshäuser (G8) 25,0 m.