Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden sind außerdem weiße, grüne oder braune Holzverblendungen sowie weißer Putz zulässig. Dies gilt nicht für Gebäude mit Belegenheit am Neuengammer Hausdeich.