Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden; auf dem Flurstück 1005 sind weitere Überschreitungen unzulässig. Auf der mit „(F)" bezeichneten Fläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen überschritten werden.