Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO nur ab dem dritten Vollgeschoss zulässig; Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.