Im Wohngebiet entlang der Bebelallee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Seite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.