Die Ausgleichsmaßnahmen werden zu 53 vom Hundert (v. H.) den Wohn-, Misch- und Kerngebietsflächen, zu 18 v. H. den Straßenverkehrsflächen, zu 13 v. H. den Gemeinbedarfsflächen, zu 10 v. H. den Grünflächen und zu 6 v. H. den Flächen für die Wasserwirtschaft zugeordnet.