Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen
Straßenräumen oder den mit Gehrechten belasteten
Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen
werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
der benachbarten Nutzungen und der Umgebung
bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m
zulässig