Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten J\npflanzungen
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen,
dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
sind im Kronenbereich des zu erhaltenden Baumes
unzulässig.