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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bahrenfeld62
    xpPlanDate
    • 2015-03-30
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenrelevante Sortimente dürfen 200 m² je Betrieb nicht überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente (Anlage 1 zu den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar 1996) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Drogerien, Parfümerien, Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren, Schmuck, Foto, Optik, Spielwaren, Sportartikel, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte braune Ware), Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße Ware), Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Fahrräder.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung