Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher
sind in der Pflanzgröße von mindestens 125 cm zu verwenden,
und je 2 m² ist ein Strauch zu pflanzen.