In den gewerblich geprägten Teilen der Mischgebiete sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.