Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind
unzulässig.