Das innerhalb der allgemeinen Wohngebiete anfallende
Niederschlagswasser ist in die herzustellenden Regenrückhaltebecken
im Süden des Geltungsbereiches mit Ableitung
in den Bornmühlenbach nach Maßgabe der zuständigen
Stelle einzuleiten, sofern es nicht versickert oder
gesammelt und genutzt wird.