In den gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den
übrigen Teilen des Mischgebietes werden Ausnahmen für
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.