Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (in l m Höhe über dem Erdboden gemessen) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.