Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen
gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft
zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu
pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im
Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.