Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärmenutzung versorgt wird.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBI. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.