Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume,
Sträucher und Hecken und für die anzupflanzenden
Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und der
Charakter der Pflanzung erhalten werden. Außerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen
im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.