Im allgemeinen Wohngebiet sind bei den mit „(A)“
bezeichneten Fassaden Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.