Im besonderen Wohngebiet werden Ausnahmen für Anlagen
für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten
und Tankstellen nach § 4a Absatz 3 Nummern
1 bis 3 BauNVO ausgeschlossen. Mindestens 50 vom
Hundert der Geschossflächen in Vollgeschossen sind für
Wohnungen zu verwenden.