9. In den allgemeinen Wohngebieten sind zum Schutz wild lebender Tierarten aus-schließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizonta-len sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.