Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren horizontaler
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit standortgerechten
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
angefangene 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.