Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Handwerksbetriebe
unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets
dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) werden ausgeschlossen.