Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets südlich Twietenkoppel ist das von Dachflächen und anderen versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im Einzelfall unmöglich sein, ist ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Wassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in eine Entwässerungslage der Straße zulässig.