Stellplätze können — mit Ausnahme der mit „(a)" bezeichneten Fläche — außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.