Die festgesetzten Gebäudehöhen können im Baugebiet ausnahmsweise für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m überschritten werden. Die technischen Anlagen dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche bedecken.