In dem Allgemeinen Wohngebiet und in dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. In dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.