Baulinien und Baugrenzen dürfen um bis zu 1 m überschritten und Baulinien um bis zu 2 m unterschritten werden. Die Länge der abweichenden Fassadenabschnitte darf insgesamt 50 vom Hundert (v. H.) der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien, die im Zusammenhang mit Arkaden festgesetzt sind.