Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 [HmbGVBl. S. 505], geändert
am 20. Juli 2016 [HmbGVBl. S. 323]), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerichtet
ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Vergnügungsstätten sind nur im Sinne von § 4a Absatz
3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.