Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen
in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² und mindestens 1 m Tiefe anzulegen
und zu begrünen.