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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilhelmsburg91
    xpPlanDate
    • 2024-12-09
    schluessel
    • §2 Nr. 45
    text
    • Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Abweichend hiervon ist für die Spielfelder und Laufbahnen in der Fläche für Sport- und Spielanlagen (FHH) eine Beleuchtung mit maximal 4000 Kelvin zulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung