In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit
dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr
als insgesamt 100 m² Geschossfläche haben.