In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl für Nutzungen nach
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) in dem
Teilgebiet mit der Bezeichnung „WA1“ bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,7, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung
„WA2“ bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 und in den
Teilgebieten mit der Bezeichnung „WA3“ und „WA4“ bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.