Vorhandene Vegetation bis zu einem Abstand von mindestens 5 Metern entlang der Ufer von Bracks, Wettern und dem Freerengraben, und mindestens 3 Metern entlang der Ufer von sonstigen offenen Oberflächengewässern ist zu erhalten; dies gilt nicht, soweit die Unterhaltung oder der Ausbau eines Gewässers die Beseitigung vorhandener Vegetation erforderlich machen. Bauliche Anlagen, Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Stellplätze und Garagen sind in dem vorgenannten Bereich unzulässig.