Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,8 m zugelassen werden. Bei der Überkragung ist eine lichte Höhe von 4,3 m einzuhalten. Eine Auskragung über öffentliche Fahrbahn- und Parkplatzflächen ist erst ab einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.